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§ 2 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen



(1) 1Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. 2Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist.

(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehrdienstbeschädigungen können auch Behandlungen aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt werden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.

(4) 1Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbeschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren. 2Für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die während des laufenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, werden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten Fassung und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Fassung gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 2 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BwHFV Häusliche Krankenpflege (vom 01.09.2021)
... der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt. (7) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 26 BwHFV Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim (vom 01.09.2021)
... wenn 1. sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird, 2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
B. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3431
Berichtigung BwHFVBer
...  3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „ § 2 " zu ...