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§ 2 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 100
Geltung ab 17.04.2026; FNA: 8053-6-39 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 17.04.2026; FNA: 8053-6-39 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1.
- im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
- 2.
- im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
- 3.
- im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- 4.
- im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
Zitierungen von § 2 ChemKlimaschutzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemKlimaschutzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht ... einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet, 2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ...
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