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Abschnitt 1 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)


Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;

2.
Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.


§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre



(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1.
im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;

2.
im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;

3.
im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;

4.
im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.


§ 3 Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung



Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:

1.
Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,

2.
Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und

3.
Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.


§ 4 Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase



(1) 1Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(2) 1Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:

1.
Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und

2.
Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.

2Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. 2Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:

1.
bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke" und

2.
bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.

3Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.