Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.03.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 25.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
Geltung ab 01.07.2021 bis 19.03.2022; FNA: 805-3-18 Arbeitsschutz
|

§ 2 Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept



(1) 1Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. 2Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 3Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. 4Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) 1Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. 2Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 Corona-ArbSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 10.09.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1
aktuellvor 10.09.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Corona-ArbSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Corona-ArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Corona-ArbSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage Corona-ArbSchV Einsetzbare Atemschutzmasken
... Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 2 ausgewählt und benutzt werden: Maskentyp ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
V. v. 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1
Artikel 1 1. Corona-ArbSchVÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „unter ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 13 EpiLageAufhG Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
... Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden." 2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ...