Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 17.03.2022 BAnz AT 18.03.2022 V1
Geltung ab 20.03.2022 bis 25.05.2022; FNA: 805-3-19 Arbeitsschutz

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Ziel und Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder und Regelungen, die der Biostoffverordnung unterliegen, bleiben unberührt.

(3) 1Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl 2020, S. 484) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.


§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz



(1) 1Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 2Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

(3) 1Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. 2Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

1.
das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,

2.
die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,

3.
die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.


§ 3 Schutzimpfungen



(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 2Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.


§ 4 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 26. Mai 2022 Corona-ArbSchV

Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage Einsetzbare Atemschutzmasken



Folgende Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 3 ausgewählt und benutzt werden:

Maskentyp Standard
(Teil der Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer
FFP2 oder
vergleichbar1
Verordnung (EU) 2016/425
DIN EN 149:2001+A1:2009
oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter
Kennnummer der notifizierten Stelle
Geräteklasse (zum Beispiel FFP2)
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
Vollmasken, gebläse-
unterstützte Masken,
Hauben oder Helme
mit auswechselbarem
Partikelfilter2
Verordnung (EU) 2016/425
Vollmasken: EN 12942
oder vergleichbar;
gebläsefiltrierende
Hauben: EN 12941 oder
vergleichbar
EN 136 oder vergleichbar
Partikelfilter: EN 143 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter
Kennnummer der notifizierten Stelle
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
N951NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
P21AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der
Konformitätsbewertungsstellen
Australien und
Neuseeland
DS21JMHLW-Notification 214,
2018
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
CPA1Prüfgrundsatz für Corona
SARS-CoV-2 Pandemie
Atemschutzmasken (CPA)
Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde
nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung, die vor
dem 1. Oktober 2020 ausgestellt wurde.
Deutschland
1 Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) können zum Beispiel überprüfte KN95-Masken sein, die nach dem Prüfgrundsatz für CPA der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik getestet worden sind.
2 Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.