§ 2 Beförderungsverbot
1Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. 2Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen in Abweichung von Satz 1 ab dem 1. Januar 2021 befördert werden. 3Zu diesem Zweck sind geplante Flüge dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzuzeigen, und zu genehmigen.
interne Verweise
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