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§ 2 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
(2) Die Bundesnetzagentur
- 1.
- ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung,
- 2.
- informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen,
- 3.
- lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
- 4.
- gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
- 5.
- übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
- 6.
- fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern,
- 7.
- fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung und
- 8.
- prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_DADG.htm
