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Artikel 2 - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BVerfSchG § 6, § 8, § 8b, § 12, § 13, § 14, § 22a, § 22b, § 25, § 26a (neu), § 27

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „sperren" durch die Wörter „die Verarbeitung einschränken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 9" durch die Angabe „entsprechend § 64" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat."

3.
In § 8b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen."

b)
Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist."

6.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen."

7.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „nach § 8" durch die Angabe „entsprechend § 83" ersetzt.

8.
§ 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 26a gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe."

9.
§ 25 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken."

10.
§ 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt:

§ 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Bundesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 16 11. ZustAnpV Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...