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§ 22b - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten



(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien einrichten, wenn

1.
die Erforschung von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist,

2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,

3.
die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5 Satz 1 verlässlich sind und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugestimmt hat.

(2) 1Der Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann darüber hinaus nur teilnehmen, wenn besondere Sicherheitsinteressen dies erfordern. 2Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, die auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. 3Schwerwiegende Straftaten sind die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten. 4Die Teilnahme eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat.

(3) 1Die Datei dient der Feststellung, ob zu Personen, Objekten oder Ereignissen bei einem der beteiligten Nachrichtendienste Informationen vorhanden sind. 2Hierzu kann die Datei solche personenbezogene Daten enthalten, die zum Auffinden der Informationen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. 3Im Falle eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten eingegeben hat.

(4) 1Die Datei kann auch dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Informationen und Erkenntnissen dienen, wenn dies zur Wahrung besonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) erforderlich ist. 2Hierzu kann sie die zur Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen Daten enthalten und zu diesem Zweck genutzt werden.

(5) 1Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere:

1.
Zweck der Datei,

2.
Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,

3.
Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,

4.
Zusage,

a)
die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,

b)
Auskunft über die Verwendung der Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind.

2§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und der Dateianordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.

(6) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ausländischen Nachrichtendiensten übermitteln darf. 2Für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung, Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 3Für die Verantwortung des an der Datei teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend.

(7) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2§ 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 28 gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten.





 

Frühere Fassungen von § 22b BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 16 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 2 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22b BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BVerfSchG Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (vom 30.12.2023)
... im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ...
§ 22c BVerfSchG Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (vom 30.07.2016)
... die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der ... § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass 1. ...
§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... § 8" durch die Angabe „entsprechend § 83" ersetzt. 8. § 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 16 11. ZustAnpV Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 3 Satz 6, § 18 Absatz 1a Satz 5, § 19 Absatz 4 Satz 2, § 22a Absatz 6 Satz 2, § 22b Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 4 und § 26a Absatz 3 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I ...

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 InfoAustG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... des Ziels erforderlich ist." 2. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c eingefügt: „§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ... § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c eingefügt: „§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (1) Das ... Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der ... errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass 1. ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:  ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 VerfSchRAnpG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen ... 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 7" ersetzt. 9. § 22b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ...