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§ 2 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

1a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2a.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;

3.
Berechnungsfaktoren:

die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;

4.
Heizwert (Hi):

die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;

5.
Emissionsfaktor (EF):

Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann auf der Grundlage des Nationalen Inventarberichts 2020 und den darin enthaltenen Daten für 2018;

6.
Umrechnungsfaktoren:

die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie);

7.
Standardwerte:

die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;

8.
Brennstoffe:

die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;

9.
Bioenergieanteil:

das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;

10.
Biomasseanteil:

das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 EBeV 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.02.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
vom 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EBeV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 2 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
... 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ...