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§ 2 - EES-Durchführungsgesetz (EESDG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106, 2025 I Nr. 202; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Geltung ab 12.10.2025; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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§ 2 Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung



(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind

1.
die Bundespolizei,

2.
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,

3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,

4.
die Zollfahndungsämter,

5.
das Zollkriminalamt,

6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,

7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

8.
der Bundesnachrichtendienst,

9.
der Militärische Abschirmdienst,

10.
der Generalbundesanwalt,

11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,

12.
die Staatsanwaltschaften der Länder,

13.
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise-/Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.

(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern

1.
eine Liste der zentralen Zugangsstellen,

2.
eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie

3.
eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem ermächtigt sind.

2Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.



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Frühere Fassungen von § 2 EESDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2025Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EESDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EESDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EESDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Artikel 4 StAGuaÄndG Änderung des EES-Durchführungsgesetzes
... 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder." ...