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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (StAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des EES-Durchführungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 30. Oktober 2025 EESDG § 2

Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202), wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird die Angabe „Länder." durch die Angabe „Länder," ersetzt.

2.
Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind."

 
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