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§ 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

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