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§ 4 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen



(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person

1.
ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

2.
über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,

3.
über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,

5.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 verfügt,

6.
zuverlässig ist und

7.
körperlich geeignet ist.

---

1
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Begleitband mit neuen Deskriptoren", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.



 

Zitierungen von § 4 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EPSV Antragsverfahren
... des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 , 3. Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der ... Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 , insbesondere a) Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und b) Nachweise ... abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 , 7. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und  ... ist, und 8. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist. (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist. (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der ... ist, und 6. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist. Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als ... unanfechtbar ist. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften. (7) ... oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. Näheres regeln ...
Anlage 1 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Prüfungsverfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüg- lich Auslagen für externe Prüfer ... Prüfungsverfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro 11.3 Verlängerung einer ... einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro  ... eines Prüfsachver- ständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 3.000 Euro zuzüg- lich Auslagen für  ... eines Prüfsachver- ständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 1.800 Euro 11.6 ...

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
§ 1 EPSPV Ziel der Prüfung
... die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  ...
§ 2 EPSPV Zulassungsvoraussetzungen
... Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der ... mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Artikel 3 EPSEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
...  verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer  ... verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro 12.3 Verlängerung einer ... einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro  ... Prüf- sachverständigen mit mündlichem Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für ... sachverständigen ohne mündliches Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5.800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer ... verfahren und Überwachung eines Prüf- sachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3.400 Euro 12.3 Verlängerung einer ... einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro ... Prüf- sachverständigen mit mündlichem Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für ... Prüf- sachverständigen ohne mündliches Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro  ...