(1)
1Die Fachbereiche nach
§ 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:
- 1.
- der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
- a)
- das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
- aa)
- das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und
- bb)
- das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
- b)
- das Fachgebiet Oberbau und
- c)
- das Fachgebiet Hochbau,
- 2.
- der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
- a)
- das Fachgebiet Signaltechnik,
- b)
- das Fachgebiet Telekommunikation und
- c)
- das Fachgebiet Elektrotechnik.
2Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.
(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- 1.
- bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
- 2.
- Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
- 3.
- Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
- 4.
- Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
- 5.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
- 6.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.
Anlage 1 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen ... der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen) 4.1 Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von ... ist, 4.2 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die ... 4.3 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die ...
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
§ 8 EPSPV Prüfung ... und 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung , für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. ... wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit ...
Anlage EPSPV (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer ... 1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung , für die die Anerkennung beantragt wird, 1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der ... der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). 2. Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau ...