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§ 2 - Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22)
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren

§ 2 Gebühren



(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) 1Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. 2Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.

(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.

(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.



 

Zitierungen von § 2 EReg-BGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EReg-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EReg-BGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis