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§ 3 - Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
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