Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Europäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er
- 1.
- einer für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständigen Stelle über einnahmeerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- eine für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes, e) ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes , f) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, g) ein Vergehen ...