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§ 2 - Vorausschätzungsverordnung (EgVV)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3378 (Nr. 62)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 707-28-1 Wirtschaftsförderung

§ 2 Befürwortungsverfahren



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Vorausschätzung nach dem Muster der Anlage vor.

(2) 1Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berücksichtigung der Informationen, die in die Vorausschätzung einfließen konnten, plausibel ist. 2Der Unsicherheit bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rechnung zu tragen. 3Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orientierung dienen.

(3) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie den Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschaftsdiagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. 4Für die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung.

(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit.



 

Zitierungen von § 2 EgVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EgVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EgVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EgVV Unabhängige Einrichtung
... die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der ... eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt. (5) Die ...
Anlage EgVV (zu § 2 Absatz 1)