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Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung (Vorausschätzungsverordnung - EgVV)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3378 (Nr. 62)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 707-28-1 Wirtschaftsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Unabhängige Einrichtung



(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1 des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).

(2) 1Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen. 2Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. 3Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.

(3) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. 2Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.

(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess. 3Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.

(5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.


§ 2 Befürwortungsverfahren



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Vorausschätzung nach dem Muster der Anlage vor.

(2) 1Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berücksichtigung der Informationen, die in die Vorausschätzung einfließen konnten, plausibel ist. 2Der Unsicherheit bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rechnung zu tragen. 3Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orientierung dienen.

(3) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie den Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschaftsdiagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. 4Für die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung.

(4) 1Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten Entwurf befürwortet. 2Falls die Gemeinschaftsdiagnose den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit.


§ 3 Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.


§ 4 Öffentliche Stellungnahmen



1Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. 2Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.


§ 5 Übergangsvorschrift



Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries


Anlage (zu § 2 Absatz 1)



 Jahre
Erläuterungt-1t-1tt+1t+2t+3t+4t+5
Annahmen NiveauVeränderungsrate
BIP-Wachstum Welt Veränderungsratexxxx*
BIP-Wachstum Welt ohne Deutschland Veränderungsratexxxx*
BIP-Wachstum EU Veränderungsratexxxx*
Wachstum der deutschen Absatzmärkte Veränderungsratexxxx*
WeltimportvolumenVeränderungsratexxxx*
   Niveau
Ölpreis (Brent, USD/Barrel) Jahresdurchschnitt(Feld durchgestrichen)xxx*
Wechselkurs USD/Euro Jahresdurchschnittxxx*
Makroökonomische Projektion  Niveau/IndexVeränderungsrate
BIPin jeweiligen Preisen xxxx*
BIPpreisbereinigtxxxx*
Private Konsumausgaben preisbereinigtxxxx*
Konsumausgaben des Staates preisbereinigtxxxx*
Bruttoanlageinvestitionenpreisbereinigtxxxx*
Ausrüstungsinvestitionenpreisbereinigtxxxx*
Bauinvestitionenpreisbereinigtxxxx*
Investitionen in sonstige Anlagen preisbereinigtxxxx*
Exporte von Waren und Dienstleistungen preisbereinigtxxxx*
Importe von Waren und Dienstleistungen preisbereinigtxxxx*
   Prozentpunkte
Inländische Verwendung Wachstumsbeitrag(Feld durchgestrichen)xxx*
Vorratsveränderungen und Nettozugang
an Wertsachen
Wachstumsbeitragxxx*
AußenbeitragWachstumsbeitragxxx*
  IndexVeränderungsrate Veränderungsrate
BIP Produktionspotenzial preisbereinigtxxxxxxx*
   Prozentpunkte
Wachstumsbeitrag: Faktor Arbeit Wachstumsbeitrag(Feld durchgestrichen)xxx*
Wachstumsbeitrag: Faktor Kapital Wachstumsbeitragxxx*
Wachstumsbeitrag: Totale Faktorpro-
duktivität
Wachstumsbeitragxxx*
Preise IndexVeränderungsrate Veränderungsrate
BIP Deflator xxxxxxx*
Deflator des privaten Konsums xxxx*
Verbraucherpreisindex xxxx*
Deflator des Staatskonsums xxxx*
Deflator der Bruttoanlageinvestitionen xxxx*
Deflator der Exporte xxxx*
Deflator der Importe xxxx*
Arbeitsmarkt NiveauVeränderungsrate
Erwerbstätigkeit (Inland) Niveau
xxxx*
Arbeitsvolumen (in Std.) xxxx*
Arbeitslosenquote (BA) xxxx*
Bruttolöhne und Gehälter xxxx*
Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer xxxx*
  IndexVeränderungsrate
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen  xxxx*
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen-
stunde
 xxxx*
Erläuterungen:
X: Lieferprogramm für die Jahresprojektion und die Frühjahrsprojektion
*: wird zusätzlich geliefert in der Herbstprojektion