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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)

V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-2-5-18 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2022 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 2 Millionen Euro werden für die Abwicklung des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und des Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit des Europäischen Sozialfonds für Deutschland einbehalten.

(3) 7,38 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(4) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,4239 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Diese Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,

3.
die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(5) 1Zur Verteilung der Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 werden für jedes Jobcenter die folgenden beiden Werte miteinander verglichen:

1.
die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 und

2.
die durchschnittliche Zahl der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021.

2Der prozentuale Anteil des jeweils höheren Werts (Maximalwert) des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. 3Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen.

(6) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 142 Millionen Euro. 3Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 5 genannten Prozentsätzen. 5Soweit bis zum 31. August 2022 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 EinglMV 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022
vom 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2022 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 5 und 6  ...
Anlagen EinglMV 2022
...  gE gemeinsame Einrichtung zkT zugelassener kommunaler Träger Anlage 4 (zu § 2 Absatz 5 Satz 3 ) Verteilung der Verwaltungsmittel Träger-Nummer ab 1. Januar 2022 Träger-Form ab 1. ... gE gemeinsame Einrichtung zkT zugelassener kommunaler Träger Anlage 5 (zu § 2 Absatz 6 Satz 4 ) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel nach Abzug ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2022
V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
Artikel 1 EinglMV2022ÄndV
... 2 wird die Angabe „400" durch die Angabe „600" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „1,38" durch die Angabe „7,38" ...