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§ 2 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

1.
„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens

a)
5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder

b)
2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,

2.
„EEG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,

3.
„Energiemanagementsystem" eines der folgenden Systeme:

a)
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20181,

b)
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

c)
bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz-und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,

4.
„erneuerbare Energien" erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.
KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,

6.
KWKG-Umlage" der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

7.
„Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

8.
„Netznutzer" derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,

9.
„Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

10.
„Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,

11.
„Offshore-Netzumlage" der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,

12.
„Prüfer" ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

13.
„Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

14.
„Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,

15.
„selbständiger Teil eines Unternehmens" ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der

a)
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte,

b)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,

c)
eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und

d)
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,

16.
„Übertragungsnetzbetreiber" Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

17.
„Umlagen" die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,

18.
„ungeförderter Strom" Strom,

a)
für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird

aa)
nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

bb)
nach einer Bestimmung, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder

cc)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder

b)
der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,

19.
„Unternehmen" jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,

20.
„Unternehmen in Schwierigkeiten" Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

21.
„Verteilernetzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,

22.
„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme" jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.


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1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



 

Zitierungen von § 2 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 EnFG Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 03.08.2023)
...  (5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar, 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 09.02.2024)
... 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes . (1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 51 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und ...
§ 53 WindSeeG Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und ...
§ 57 WindSeeG Zweckbindung der Zahlungen (vom 01.01.2023)
... als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes  ...
§ 59 WindSeeG Stromkostensenkungskomponente (vom 01.01.2023)
... 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes , einfließen. (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes . (2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung ...
Artikel 13 EEGAusbGuEnFG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unterstellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach § ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und ... des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet." 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die ... 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes ," ...