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§ 2 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 2 Geschäftsstelle



(1) 1Zur Unterstützung der Arbeiten des Expertenrats für Klimafragen wird eine Geschäftsstelle beim Umweltbundesamt eingesetzt. 2Sitz der Geschäftsstelle ist Berlin.

(2) 1Die Geschäftsstelle untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen. 2Weisungen zur Aufgabenerfüllung kann ausschließlich der Expertenrat für Klimafragen erteilen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Expertenrats für Klimafragen, die Vorbereitung der Anhörung von Behörden und Sachverständigen und die Koordination der Übermittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die wissenschaftliche Zuarbeit zu den Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten des Expertenrats für Klimafragen sowie die Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) 1Das Umweltbundesamt stellt der Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben Personal und Sachmittel nach Maßgabe der im Bundeshaushalt veranschlagten Personal- und Sachmittelausgaben zur Verfügung. 2Die Personal-, Haushalts- und Organisationsangelegenheiten werden vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Expertenrat für Klimafragen auf Basis der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen und sonstigen Regelungen wahrgenommen. 3Das Einvernehmen des Expertenrats für Klimafragen ist insbesondere bei der Auswahl der Leitung der Geschäftsstelle und der wissenschaftlichen Angehörigen der Geschäftsstelle erforderlich.

(5) Zur Bearbeitung der Prüfungen, Stellungnahmen und Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Bundesregierung der Geschäftsstelle die erforderlichen Unterlagen und Daten.

(6) Die Leitung der Geschäftsstelle stimmt Bearbeitungs- und Vorlagetermine für die Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder dem Deutschen Bundestag ab.