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§ 3 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 3 Unvereinbarkeit von Ämtern und Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören. 2Hiervon ausgenommen sind Lehrende einer Hochschule und Beschäftigte eines wissenschaftlichen Instituts.

(2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen dürfen ferner nicht einen Interessenverband repräsentieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig ist, oder zu diesem in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Expertenrats für Klimafragen eine derartige Stellung innegehabt haben.

(3) 1Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Expertenrat für Klimafragen als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Expertenrat für Klimafragen gegeben und als vertraulich bezeichnet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sachkundige Dritte, wenn diese an Veranstaltungen oder Sitzungen des Expertenrats für Klimafragen teilnehmen oder anderweitig Einblick in Beratungsunterlagen des Expertenrats für Klimafragen erhalten.

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Zitierungen von § 3 ExpertenratV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ExpertenratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ExpertenratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ExpertenratV Datenübermittlung
... übermittelt werden, stellen vertrauliche Informationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2  ...