Das
Börsengesetz vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen."
- 2.
- Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich mit."
- 3.
- § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen."
- 4.
- Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und
§ 42 Absatz 2 Satz 1 gegen Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der Börse bekannt machen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend."
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568