§ 2 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Zusammensetzung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:

1.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,

2.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

3.
ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss und

4.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat.

2Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist.

(4) 1Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. 2Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. 3Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. 4Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. 5Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 2 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FahrlPrüfVO Beschlussfähigkeit und Abstimmung
... Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken. (2) Die Entscheidungen ergehen mit ...
§ 20 FahrlPrüfVO Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
... über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben. (2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen ...
§ 21 FahrlPrüfVO Bekanntgabe der Entscheidung
... vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung ...
§ 27 FahrlPrüfVO Ausnahmen
... §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 3 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (vom 31.12.2019)
... vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...


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