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§ 2 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Förderzeitraum



1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. 2Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. 3Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2030 abzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 2 GaFinHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2025Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GaFinHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFinHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GaFinHG Rückzahlung von Bundesmitteln (vom 31.12.2021)
... Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2 , 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
Artikel 1 GanzTBVG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember ...