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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 3 Einstellungsbehörde



(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. 2Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.