§ 2 - Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 (GräbPauschV 2019/2020)

V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 121 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2184-1-5-3 Kriegsgräberfürsorge
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2019 GräbPauschV 2017/2018

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2854) außer Kraft.



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