§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte
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§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes


§ 2 hat 1 frühere Fassung

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung zu erfüllen.

(2) 1Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Insbesondere

1.
werden ihnen die erforderlichen fachbezogenen technischen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes vermittelt,

2.
wird ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns gefördert,

3.
wird ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforderlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse vermittelt,

4.
werden ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum vermittelt.

(3) 1Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Teil des Vorbereitungsdienstes. 2Hierzu gehören der Umgang mit Daten, die Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung gerecht zu werden. 2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 3Das Selbststudium ist zu fördern. 4Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026

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vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

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