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§ 2 - Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze

§ 2 Meldekanäle



(1) 1Das Bundesamt für Justiz richtet für die externe Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. 2Eingerichtet werden

1.
elektronische Meldekanäle,

2.
ein Meldeweg für postalische Meldungen und

3.
ein Meldeweg für telefonische Meldungen.

3Die Meldewege nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 dienen auch der Kontaktaufnahme für Meldungen, die im Rahmen einer Zusammenkunft erstattet werden sollen.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.

(3) Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes veröffentlicht.

(4) 1Meldungen, die im Bundesamt für Justiz auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die externe Meldestelle des Bundes weitergeleitet. 2Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bundesamts für Justiz, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an die externe Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. 3Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.



 

Zitierungen von § 2 HEMBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HEMBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HEMBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HEMBV Weitere vertrauliche Kommunikation
... der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen ...
§ 4 HEMBV Umgang mit anonymen Meldungen
... Die externe Meldestelle des Bundes nimmt auch anonym eingehende Meldungen über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle entgegen und führt das Verfahren nach § 28 des ...
§ 6 HEMBV Information und Beratung
... in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über 1. die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, 2. die Möglichkeiten einer internen Meldung und ...