Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „das 0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Wert" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 2.
- § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der Maßgabe anzuwenden, dass" durch die Wörter „den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet wird und" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen ... Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3a) Die Satzung kann ...