(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einreichungswege über Portale.
(3) 1Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. 2Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangskennung mit.
(4) 1Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. 2Eine Änderungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.