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§ 3 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2091 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7612-3-8 Investmentwesen

§ 3 Datenformate



Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate.



 

Zitierungen von § 3 KAGBAuslAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KAGBAuslAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGBAuslAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGBAuslAnzV Zurückweisung von Daten
... Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder 2. keine oder eine fehlerhafte ...