§ 2 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 2 Förderfähigkeit


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Vorhaben ist förderfähig, wenn die Voraussetzungen eines Fördertatbestandes nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 vorliegen und es dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziel der Transformation dient. 2Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. 3Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn es aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder aufgrund anderer Förderprogramme gefördert wird; ausgenommen sind Förderungen aufgrund des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes, der Landeskrankenhausgesetze oder aufgrund von Förderprogrammen der Länder. 4Abweichend von Satz 3 sind einzelne Vorhaben, die selbstständige Abschnitte eines Gesamtvorhabens darstellen und die nicht im Rahmen des Gesamtvorhabens aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder Förderprogramme gefördert werden, förderfähig.

(2) 1Bei der Förderung von Vorhaben sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. 2Förderfähig sind die in § 3 genannten Kosten. 3Förderfähig sind neben den in Satz 2 genannten Kosten Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens aufgenommen hat. 4Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermittelnde Barwert der in Satz 3 genannten Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten zehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen. 5Für die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Berechnungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

(3) Nicht förderfähig sind

1.
pflegesatzfähige Betriebskosten nach § 4 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, soweit § 3 nicht etwas anderes bestimmt,

2.
Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen handelt, und

3.
Kosten, die durch die Rückforderung des Landes von in der Vergangenheit gewährten Investitionsfördermitteln entstehen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 m.W.v. 15. April 2026

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Frühere Fassungen von § 2 KHTFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.04.2026Artikel 4 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98

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Zitierungen von § 2 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KHTFV Antragstellung (vom 15.04.2026)
... der Mittel, auf die das Land voraussichtlich verzichten wird, 9. die Berechnung des in § 2 Absatz 2 Satz 3 genannten Barwerts, einschließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten ... Teilabschnitt des Vorhabens nicht aufgrund anderer Gesetze oder Förderprogramme im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 3 gefördert wird und 4. das jeweilige Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 4 KHAG Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
... vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 ...


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