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§ 3 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 3 Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



(1) 1Förderfähig sind Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind, insbesondere

1.
zur Erfüllung der für die Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Qualitätskriterien oder

2.
zur Erfüllung der für die Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

2Ein in Satz 1 genanntes Vorhaben ist auch förderfähig, wenn die für die jeweiligen Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Qualitätskriterien und die für die jeweiligen Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bereits an den betroffenen Krankenhausstandorten erfüllt werden. 3Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind Kosten für erforderliche Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. 4Kosten für eine Angleichung der digitalen Infrastruktur sind förderfähig, soweit die Angleichung bei einem Vorhaben nach Satz 1 zusätzlich zu den in Satz 3 genannten Maßnahmen erforderlich ist und sie Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser beinhaltet. 5Förderfähig sind auch Kosten für die sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizin-Technik und weitere technische Geräte der Räumlichkeiten sowie Verwaltungskosten und Kosten für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umstrukturierung des Krankenhausstandortes zwingend erforderlich sind. 3Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme und Anlagen sind förderfähig, soweit diese Maßnahmen zusätzlich zu den in Satz 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind und es sich bei den Maßnahmen um Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit des Krankenhauses handelt.

(3) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen nach bundeseinheitlichen Vorgaben zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie; förderfähig sind auch Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind

1.
die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen,

2.
die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,

3.
die Kosten für die erforderlichen Personalmaßnahmen sowie

4.
Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

3Kosten für Baumaßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie nach den Angaben des Antrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Summe der übrigen in Satz 2 genannten Kosten nicht übersteigen. 4Im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind in der Regel Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen. 5Solange Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur noch nicht zur Verfügung stehen, ist zu gewährleisten, dass die Dienste und Anwendungen, die stattdessen verwendet werden, in Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur überführt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. 6Das Bundesministerium für Gesundheit legt bis zum 30. September 2026 als bundeseinheitliche Vorgaben verbindliche Mindestanforderungen an telemedizinische Netzwerkstrukturen und Interoperabilitätsstandards fest. 7Die bundeseinheitlichen Vorgaben sind durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 8Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zu den Bestätigungen nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 Anforderungen festlegen und sich dafür der Unterstützung Dritter bedienen. 9Werden Anforderungen nach Satz 7 festgelegt, veröffentlicht das Bundesamt für Soziale Sicherung diese auf seiner Internetseite.

(4) 1Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen insbesondere an Hochschulkliniken. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind

1.
die Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses,

2.
die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie

3.
Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

(5) 1Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern zum Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

(6) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

(7) 1Förderfähig sind Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten. 2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind

1.
die Schließungskosten, insbesondere die Kosten der für den Abriss oder Rückbau erforderlichen Baumaßnahmen,

2.
Kosten für Personalmaßnahmen sowie

3.
Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Schließung zwingend erforderlich sind.

(8) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der jeweiligen Ausbildungsstätte ist, für die Berufe Ergotherapeut, Ergotherapeutin, Diätassistent, Diätassistentin, Hebamme, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie, Logopäde, Logopädin, Orthoptist, Orthoptistin, medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegeassistentin, Pflegeassistent, Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent. 2Die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten nach Satz 1 ist nur förderfähig, soweit diese auf einem Vorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 beruht. 3Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind

1.
die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,

2.
die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten,

3.
einmalige Kosten zur Erstellung von Schulungsmaterialien,

4.
einmalige Kosten für die Gewinnung von Auszubildenden sowie

5.
Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

4Ausbildungskosten im Sinne von § 17a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung und Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind nicht förderfähig.





 

Frühere Fassungen von § 3 KHTFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.04.2026Artikel 4 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KHTFV Ziel und Anwendungsbereich
... nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. (2) Diese Verordnung gilt, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, für Vorhaben an zugelassenen Krankenhäusern, die nach ...
§ 2 KHTFV Förderfähigkeit (vom 15.04.2026)
... nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 vorliegen und es dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziel der Transformation dient. ... sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Förderfähig sind die in § 3 genannten Kosten. Förderfähig sind neben den in Satz 2 genannten Kosten ... Betriebskosten nach § 4 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, soweit § 3 nicht etwas anderes bestimmt, 2. Kosten für die Aufrechterhaltung des ...
§ 4 KHTFV Antragstellung (vom 15.04.2026)
... können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Juli 2025 begonnen werden und die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. (4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 ... elektronische Verwaltungsportal Folgendes zu übermitteln: 1. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 1 die Erklärung, aus der sich ergibt, welche standortübergreifende Konzentration ... Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind, 2. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 2 die Bestätigung, dass der Krankenhausstandort von der für die Krankenhausplanung ... Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird, 3. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 3 die Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem ... Vorhaben nicht beteiligten, unabhängigen Dritten, dass die bundeseinheitlichen Vorgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eingehalten werden. 4. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 4 die ... 3 Absatz 3 Satz 1 eingehalten werden. 4. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 4 die Bestätigung, dass es sich bei den zu bildenden oder den auszubauenden Zentren um Zentren ... oder schwerwiegender Erkrankungen an Hochschulkliniken handelt, 5. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 5 die Bestätigung, dass die Träger der an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten ... maßgeblichen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen, und 6. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 8 die Erklärung, dass die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten auf einem in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 4 KHAG Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
... der Landeskrankenhausgesetze oder aufgrund von Förderprogrammen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ... Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. bei Vorhaben nach § 3 Absatz 3 die Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem ... Vorhaben nicht beteiligten, unabhängigen Dritten, dass die bundeseinheitlichen Vorgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eingehalten werden." bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „bei den zu ...