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§ 2 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- ist „Betreiber kritischer Anlagen" eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben;
- 2.
- ist „Anlage" eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät, sonstige ortsveränderliche technische Installation oder Software und IT-Dienste; für Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;
- 3.
- ist „kritische Anlage" eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist;
- 4.
- ist „kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
- 5.
- ist „Resilienz" die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen;
- 6.
- ist „Risiko" das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
- 7.
- ist „Risikoanalyse" das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos;
- 8.
- ist „Risikobewertung" der Prozess, in dem Risiken in Bezug auf deren Wirkung auf die kritische Dienstleistung verglichen und priorisiert werden und entschieden wird, ob Maßnahmen zur Risikobehandlung zu ändern und zu ergänzen sind;
- 9.
- ist „Vorfall" ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, mit Ausnahme von Ereignissen, die ausschließlich Sicherheitsvorfälle im Sinne des § 2 Nummer 40 des BSI-Gesetzes oder § 3 Nummer 53 des Telekommunikationsgesetzes sind;
- 10.
- sind „Einrichtungen der Bundesverwaltung" das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien;
- 11.
- ist „Geschäftsleitung" eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Betreibers kritischer Anlagen berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach Nummer 10 sowie Leiterinnen und Leiter von Behörden gelten nicht als Geschäftsleitung;
- 12.
- sind „maritime Infrastrukturen" Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 2 KRITISDachG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KRITISDachG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KRITISDachG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 17.03.2026)
... ob das inländische Unternehmen 1. Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes ist, 2. kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes ... herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt, 3. zu organisatorischen Maßnahmen ...
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 2 BSIG Begriffsbestimmungen (vom 29.07.2026)
... betrieben wird; 22. „kritische Anlage" eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes ; 23. „kritische Komponenten" IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung ... werden; 24. „kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes ; 25. „Managed Security Service Provider" oder „MSSP" ein Managed ...
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 17 EnSiG Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (vom 17.03.2026)
... verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete ...
§ 18 EnSiG Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur (vom 17.03.2026)
... verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes im Sektor Energie betreiben, 2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von ...
§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 17.03.2026)
... verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5f EnWG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz (vom 17.03.2026)
... Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen ... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ... Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ... aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
§ 174 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 17.03.2026)
... in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder ... in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder ...
§ 214 TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung (vom 17.03.2026)
... 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit ...
Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 11 WPG Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung (vom 17.03.2026)
... oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. ist „Anlage" eine ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 2 KRITISDachGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz (1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen ... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ... Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ... aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten ...
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... Nummer 22 ersetzt: „22. „kritische Anlage" eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes ;". b) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt: ... „24. „kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes ;". 3. Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: ...
Artikel 5 KRITISDachGEG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... jeweils die Angabe „im Sinne des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes " ersetzt. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ...
Artikel 6 KRITISDachGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 8 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes " ersetzt. 2. In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des ... Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes " ersetzt. 3. Nach § 230 Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 ...
Artikel 7 KRITISDachGEG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes " ersetzt. 3. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: ...
Artikel 8 KRITISDachGEG Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
... 22 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S.2)" durch die Angabe „ § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes " ersetzt. 3. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt: ...
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