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§ 3 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.
(2) 1Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
- 2.
- die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen
- a)
- der Stromversorgung,
- b)
- der Erdgasversorgung,
- c)
- der Wasserstoffversorgung und
- d)
- des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
- 3.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
- 4.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
- 5.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
- 6.
- das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
- 7.
- der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,
- 8.
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die kritischen Dienstleistungen, soweit sie nicht dem Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dienen,
- a)
- der Sprach- und Datenübertragung,
- b)
- der Datenspeicherung und -verarbeitung,
- 9.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die kritischen Dienstleistungen, die durch Unternehmen erbracht werden, für welche sie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 ist,
- 10.
- die für den jeweiligen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Aufsichtsbehörde für die kritische Dienstleistung der Erbringung von Leistungen der Sozialversicherung; sofern die kritische Dienstleistung der Leistungen des Rechts der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterliegt, betroffen ist, die Bundesagentur für Arbeit,
- 11.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8, 14 Absatz 2 sowie § 18,
- 12.
- in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten Fällen die jeweils zuständigen Bundesbehörden nach Absatz 3 Satz 1 und die jeweils zuständigen Landesbehörden nach Absatz 6 Satz 1.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. 2Für die kritische Dienstleistung des Betriebs von Bodeninfrastrukturen für die Erbringung weltraumgestützter Dienste im Sektor Weltraum wird das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. 3§ 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur tauschen Informationen mit Bezug zu maritimen Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus und wirken zur Stärkung der Resilienz der Betreiber kritischer Anlagen im Bereich maritimer Infrastrukturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone zusammen.
(5) Jedes Land benennt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens einen Monat nach dem 17. März 2026 je eine Landesbehörde als zentralen Ansprechpartner für sektorenübergreifende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes.
(6) 1Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. 2Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. 3Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils kritischen Dienstleistung erfolgt ist, hat diese Festlegung Vorrang vor einer Bestimmung einer Landesbehörde nach diesem Absatz.
(7) 1Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermitteln sich wechselseitig die Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Seite erforderlich sind. 2Erforderlich sein können insbesondere
- 1.
- Informationen zu Risiken und Vorfällen sowie
- 2.
- Informationen zu Maßnahmen
- a)
- nach diesem Gesetz,
- b)
- nach dem BSI-Gesetz,
- c)
- nach dem Energiewirtschaftsgesetz,
- d)
- nach dem Telekommunikationsgesetz und
- e)
- nach der Verordnung (EU) 2022/2554, soweit eine Maßnahme gegenüber einem Betreiber kritischer Anlagen getroffen wird.
(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konsultiert in regelmäßigen Abständen, unter Einbindung der zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn
- 1.
- eine kritische Anlage physisch mit einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verbunden ist,
- 2.
- ein Betreiber kritischer Anlagen Teil von Unternehmensstrukturen ist, die mit einer kritischen Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen oder
- 3.
- ein Betreiber kritischer Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als kritische Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingestuft wurde und wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 für einen anderen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 3 KRITISDachG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KRITISDachG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KRITISDachG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KRITISDachG Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
... 9. Weltraum und 10. Siedlungsabfallentsorgung. (2) § 3 Absatz 8 , die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten ...
§ 14 KRITISDachG Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
... Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Arten von kritischen Dienstleistungen in den in § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12 bestimmten Bereichen, für die sie jeweils zuständig sind, zur Konkretisierung der ...
§ 16 KRITISDachG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
... Anlagen, die für die Erbringung kritischer Dienstleistungen in einem der Bereiche des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c erheblich sind. Stattdessen ist § 5f des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. ...
§ 18 KRITISDachG Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... Meldungsinhalte nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Behörden nach § 3 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest, soweit sie ... und Katastrophenhilfe übermittelt den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen ... zur Situation der kritischen Anlagen und stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den ...
§ 24 KRITISDachG Bußgeldvorschriften
... Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 11 BSIG Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen (vom 17.03.2026)
... dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen. (5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5f EnWG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz (vom 17.03.2026)
... einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 ... Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem ... Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 11 sowie in den in den ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12" durch die Angabe „ § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 11 sowie in den in den Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmten ... die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 11 sowie in den in den Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmten Bereichen" ersetzt. b) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 2 KRITISDachGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 ... Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem ... Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den ...
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen." 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 ...
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