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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 2 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

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Zitierungen von § 2 KVBGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KVBGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KVBGGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis