Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung - KVBGGebV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
|

Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Die Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen.


§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.


§ 3 Rahmengebühren



Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 Gebühren

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots-
verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
5.322,80 bis
164.119,50
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever-
stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
450,65
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes
 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag 5.153,00 bis
50.000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebührenrahmen nach
Nummer 2.1, aber
höchstens 75 Prozent
der Obergrenze
Abschnitt 2 Auslagen

Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen
worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der
tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
NummerAuslagentatbestandAuslagen in Euro
1Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer In tatsächlich
entstandener Höhe
2Leistungen anderer Behörden und Dritter In tatsächlich
entstandener Höhe
3Dienstreisen und Dienstgänge In tatsächlich
entstandener Höhe
4Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung In tatsächlich
entstandener Höhe
5Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt
werden
In tatsächlich
entstandener Höhe