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§ 2 - Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
neugefasst durch B. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 116; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Geltung ab 21.12.2000; FNA: 2125-40-79 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 21.12.2000; FNA: 2125-40-79 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Lebensmittel aus Drittländern
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem Drittland dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.
(2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben über
- 1.
- Name und Anschrift der Anlage, in der diese Bestrahlung durchgeführt worden ist,
- 2.
- Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,
- 3.
- Nummer des Loses,
- 4.
- Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
- 5.
- Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,
- 6.
- Bestrahlungsdatum,
- 7.
- das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
- 8.
- Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
- 9.
- Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 29. November 2025
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Frühere Fassungen von § 2 LMBestrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.11.2025 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
| aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 7 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
| aktuell | vor 22.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LMBestrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LMBestrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBestrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LMBestrV Straftaten, Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2025)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt. (4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 7 BMELVAnpV Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
... In § 2 Absatz 1 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 4 2. HonigVuaÄndV Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
... „Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 19. April 2024" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...
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