| Bezeichnung des Lebensmittels | Begriffsbestimmung |
| „8. Backhonig | Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden." |
| Lfd. Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen |
| „1 a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig. Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden. Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstel- lungspraxis entfernt werden können. |
| 1 b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organo- leptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden." |
| Lfd. Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen |
| „5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. |
| 6 a) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. |
| 6 b) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiolo- gischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zucker- reduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wieder- hergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasser- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, kon- zentriertem Fruchtmark und Fruchtmark. Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver- fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zucker- reduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. |
| 7 | Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeug- nis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden." |
| Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte |
| „Kokosnuss (*) | Cocos nucifera L. | 4,5". |
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse | |
| 1. | Vruchtendrank | Fruchtnektar |
| 2. | a) Succo e polpa b) Sumo e polpa | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde |
| 3. | Æblemost | Apfelsaft |
| 4. | Æblemost fra koncentrat | Apfelsaft aus Konzentrat |
| 5. | Sur ...saft | Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren |
| 6. | a) Sød ... saft b) sødet ... saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l |
| 7. | Äppelmust/Äpplemust | Apfelsaft |
| 8. | mosto | Traubensaft |
| 9. | a) smiltsērkšķu sula ar cukuru b) astelpaju mahl suhkruga c) słodzony sok z rokitnika | Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l |
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse |
| Kokosnusswasser | Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft |
| Bezeichnung des Lebensmittels | Herstellungsanforderungen |
| 1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis- beeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her- gestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 280 g bei Ingwer, | |
| c) 290 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 100 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 500 g bei anderen Früchten. | |
| 2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 180 g bei Ingwer, | |
| c) 230 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 80 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 450 g bei anderen Früchten. | |
| 3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge- schriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. |
| 4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
| 5. Zitrusmarmelade | Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus- früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. |
| 6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. |
| 7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis. |