§ 2 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 LMZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LMZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LMZDV Kennzeichnung (vom 01.01.2025)
... Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3 , die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 ... Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung ... (6) Für frisches Obst und Gemüse, 1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und 2. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed