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§ 2 - Ladesäulenverordnung (LSV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Ladepunkt" ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;

2.
„öffentlich zugänglicher Ladepunkt" ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;

3.
„Betreiber" ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;

4.
„Regulierungsbehörde" die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



 

Zitierungen von § 2 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
§ 6 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vom 01.01.2026)
... Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) in der jeweils geltenden Fassung unter Angabe ... um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. (2) Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Artikel 2 LSNOV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... worden ist" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung " durch die Angabe „Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804" ersetzt. ... folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung " durch die Wörter „§ 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. ... Angabe „§ 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung" durch die Wörter „ § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. ... in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung " durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung" ersetzt. ... die Angabe „§ 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung" durch die Angabe „ § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 der ...