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§ 3 - Ladesäulenverordnung (LSV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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§ 3 Technische Anforderungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. 2§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 3 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LSV Anzeige- und Nachweispflichten
... durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen. (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, ...
§ 5 LSV Kompetenzen der Regulierungsbehörde
... Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) ... kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) ... kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) ...
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