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§ 2 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
(aufgehoben)

2.
„Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,

3.
EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4.
„Einheit" jede und jeder ortsfeste

a)
Gaserzeugungseinheit,

b)
Gasspeicher,

c)
Gasverbrauchseinheit,

d)
Stromerzeugungseinheit,

e)
Stromspeicher,

f)
Stromverbrauchseinheit,

5.
„Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

6.
„Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,

7.
„Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

8.
„KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

9.
„Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

10.
„Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,

11.
„Stromerzeugungseinheit" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

12.
„Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

13.
„Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,

14.
„Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

15.
„Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,

16.
„Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.





 

Frühere Fassungen von § 2 MaStRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 2 KWKAusV Begriffsbestimmungen (vom 20.07.2021)
... KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. „Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung , 6. „Gebotsmenge" die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der ... nach § 27 abgeschlossen hat, 15. „Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung , 16. „Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
... Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen: 1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung ; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme ...