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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.

(2) 1Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Vermittelt werden ihnen insbesondere

1.
die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,

2.
Dienstleistungsorientierung,

3.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,

4.
die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse", „digitale Medienkompetenz" und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt",

5.
allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere

a)
die Fähigkeit zur Kommunikation,

b)
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,

c)
die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

d)
die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und

e)
die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln, sowie

6.
die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden.

(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.