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Teil 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung.


§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.

(2) 1Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Vermittelt werden ihnen insbesondere

1.
die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,

2.
Dienstleistungsorientierung,

3.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,

4.
die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse", „digitale Medienkompetenz" und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt",

5.
allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere

a)
die Fähigkeit zur Kommunikation,

b)
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,

c)
die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

d)
die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und

e)
die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln, sowie

6.
die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden.

(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.


§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Einführungspraktikum,

2.
praktische Ausbildung,

3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und

4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

2In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.


§ 5 Bewertung im Vorbereitungsdienst



(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan-
zen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab-
sehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.


§ 6 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2Hierauf sind die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) 1Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3.
in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung,

4.
in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung das Bundessprachenamt,

5.
in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr und

6.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

2Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 zuständig.

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. 3Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.


§ 7 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.