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§ 2 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-1 Naturschutz

§ 2 Schutzgegenstand



(1) 1Das Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund" hat eine Fläche von 625 Quadratkilometern und liegt in der Nordsee nördlich der ostfriesischen Wattenmeerinseln Borkum und Juist. 2Es umfasst eine aus Reliktsedimenten hervorgegangene Sandbank, die als Fortsetzung der saaleeiszeitlichen oldenburgisch-ostfriesischen Grundmoräne anzusehen ist.

(2) 1Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt. 2Zwischen den Punkten BRG1 und BRG2 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreichs der Niederlande. 3Die Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Punkten BRG1 und BRG6 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. 4Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. 5Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.

(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.

(4) 1Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerichtet. 2Die Zone ist südlich begrenzt durch die nördliche Grenze des in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt gegebenen Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-German Bight, im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.

(5) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200.000 blau gekennzeichnet. 2Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.

(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2.

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Zitierungen von § 2 NSGBRgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NSGBRgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBRgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NSGBRgV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
§ 2 NSGBRgV Schutzgegenstand
... Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200.000 blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt. (6) Die Bestimmungen nach den ...
§ 4 NSGBRgV Verbote
... und der Betrieb mariner Aquakulturen, 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4 sowie 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten. (3) ...
Anlage 1 NSGBRgV (zu § 2 Absatz 2) Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund"
Anlage 2 NSGBRgV (zu § 2 Absatz 5) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes 2)