§ 2 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis


§ 2 wird in 16 Vorschriften zitiert

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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Zitierungen von § 2 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflBG Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
... ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den ... der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. ... kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die ... der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn ... Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die ... ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist. (3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn ...
§ 11 PflBG Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
... erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung. (2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende ...
§ 40 PflBG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (vom 16.12.2023)
... oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 , wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. (2) Der ...
§ 41 PflBG Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen (vom 16.12.2023)
... Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem ... Absatz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen ...
§ 42 PflBG Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten (vom 16.12.2023)
... Antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises ... des Patienten umfasst haben. (2) Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines ... tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) ... Personen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 41 ...
§ 43 PflBG Feststellungsbescheid
... die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ... der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid ...
§ 44 PflBG Dienstleistungserbringende Personen (vom 16.12.2023)
... für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, ...
§ 48a PflBG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und 4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen. (2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... Kompetenzvermittlung, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § ... 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit ... 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich ... Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42 beantragen, Folgendes zu regeln: 1. ... Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die ...
§ 58 PflBG Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
... oder „Altenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis. (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend ...
§ 66 PflBG Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
... Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin" ... Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 42 PflAPrV Erlaubnisurkunde (vom 16.12.2023)
... die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 ...
§ 43 PflAPrV Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen (vom 16.12.2023)
... zu führen. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen. Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung ...
§ 48 PflAPrV Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 16.12.2023)
... Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres ... des Pflegeberufegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates ... (4) Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates ... dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist. (5) Die für die Erteilung der ...
Anlage 8 PflAPrV (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *) (vom 16.12.2023)
... „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem ... vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und 4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen. (2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt ... Kompetenzvermittlung, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § ... 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit ... 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich ... Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42 beantragen, Folgendes zu regeln: 1. ... Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die ...


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